§ 20 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

a)

Vertretern der dem Kurort angehörenden Gemeinden;

b)

bis zu drei Vertretern der Inhaber der Nutzungsbewilligungen von Heilvorkommen;

c)

vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gast- und Schankgewerbetreibenden, ein Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes und ein Vertreter der Privatzimmervermieter zu befinden haben;

d)

einem Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

e)

einem Vertreter der bäuerlichen Bevölkerung;

f)

einem Vertreter der im Kurort ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf ausübenden Ärzte;

g)

einem Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurorte Kuranstalten, Kureinrichtungen oder Kurheime betreiben oder Versicherte zu mehr als 50 v.H. auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurortes einweisen.

(2) Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf seine Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurort angehören u. dgl.) mit der Maßgabe festzusetzen, daß die Vertreter gemäß § 1 lit.a nicht die Minderheit ausmachen.

(3) In die Kurkommission sind zu entsenden

a)

die in Abs. 1 lit.a angeführten Vertreter von dem in Betracht kommenden Gemeinderat;

b)

die in Abs. 1 lit.b angeführten Vertreter von den Inhabern der Nutzungsbewilligungen. Wenn im Kurort aber mehrere Inhaber von Nutzungsbewilligungen sind, haben diese einvernehmlich vorzugehen; kommt ein Einvernehmen binnen einer von der Landesregierung festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande, sind die Vertreter nach Anhörung der Inhaber von Nutzungsbewilligungen von der Landesregierung zu bestimmen;

c)

von den in Abs. 1 lit.c angeführten Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten der Vertreter der Gast- und Schankgewerbebetreibenden sowie der Vertreter des Fremdenbeherbergungsgewerbes von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Vertreter der Privatzimmervermieter vom Gemeinderat der in Betracht kommenden Gemeinde;

d)

der im Abs. 1 lit.d angeführte Vertreter von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;

e)

der im Abs. 1 lit.e angeführte Vertreter von der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer;

f)

der im Abs. 1 lit.f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Niederösterreich;

g)

der im Abs. 1 lit. g angeführte Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 1 lit.a bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfalle das Mitglied zu vertreten hat.

(5) Bei Entsendung der Vertreter und der Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 lit.a ist das Stärkeverhältnis der Parteien (§ 53 der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–2) im Gemeinderat zu berücksichtigen.

(6) Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kurkommission jederzeit abberufen und durch einen anderen Vertreter ersetzen.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht.

(8) Der Vorsitzende sowie ein Vorsitzender-Stellvertreter sind, ausgenommen die Fälle nach Abs. 9 und 10, von der Kurkommission aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(9) In Kurorten, die eine Bezeichnung gemäß § 10 lit.b oder lit.c führen, ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit.a, der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet den größten Teil des Kurortes ausmacht, stimmberechtigt und Vorsitzender der Kurkommission. Im Falle seiner Verhinderung übt das Stimmrecht und den Vorsitz der erste Vizebürgermeister aus.

(10) Hat eine Gemeinde im Kurort mehr als die Hälfte aller Nutzungsbewilligungen inne, so gilt Abs. 9, jedoch mit der Maßgabe, daß Vorsitzender der Kurkommission der Bürgermeister dieser Gemeinde ist.

(11) Die Kurkommission ist vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom Vorsitzenden-Stellvertreter zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Im Falle des Abs. 8 ist die Kurkommission zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Vertreter bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt, einzuberufen.

(12) Die Kurkommission kann eine Satzung mit zumindest folgendem Inhalt erlassen:

a)

Festsetzung der Anzahl der Mitglieder der Kurkommission;

b)

Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb;

c)

Feststellung der Kursaison;

d)

Regelungen über die Beschlussfähigkeit der Kurkommission.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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