Anl. 4 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(Zu § 15)

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20° C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe, Radium und Radon, Menge und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls diese therapeutisch genützt werden);

chemische Untersuchung (mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile, wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval %; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0° C und 760 Torr.; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers);

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.); Hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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