Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BG

NÖ Bezügegesetz

NÖ BG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.05.2018
NÖ Bezügegesetz
StF: LGBl. 0030-0

Artikel

Art. 1 § 1 NÖ BG § 1


Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen.

Art. 1 § 2 NÖ BG § 2


(1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Ansprüche gemäß den §§ 6, 14 und 15 anzuwenden. Auf Ansprüche gemäß § 5 sind die genannten Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angelobung die Wahl bzw. die Bestellung tritt.

Art. 2 § 3 NÖ BG § 3


Der Bezug eines Mitgliedes des NÖ Landtages entspricht 70 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Art. 2 § 4 NÖ BG § 4


Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Art. 2 § 5 NÖ BG § 5


Der Bezug des Präsidenten des NÖ Landtages erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages und der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) erhöhen sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug des Obmannes des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 30 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 25 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.

Art. 2 § 6 NÖ BG § 6


(1) Den Organen im Sinne des § 1 gebührt neben ihren Bezügen eine monatliche Funktionszulage.

(2) Die Funktionszulage der Mitglieder der Landesregierung und der Präsidenten des NÖ Landtages beträgt 40 v.H., die Funktionszulage der übrigen Mitglieder des NÖ Landtages beträgt 25 v.H. ihres Bezuges (§§ 3 bis 5) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Art. 2 § 7 NÖ BG § 7


(1) Mitglieder der NÖ Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Inwieweit ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse durch einen im § 4 bezeichneten Bezug berührt werden, richtet sich nach den bezüglichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Solange Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesregierung, als Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 38 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979 genannten Personen.

Art. 2 § 8 NÖ BG § 8


Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß.

Art. 2 § 9 NÖ BG § 9


(1) Die im § 1 genannten obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

1.

Mitglieder des NÖ Landtages

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995

13 v.H.

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996

14,5 v.H.

2.

Mitglieder der NÖ Landesregierung

a)

für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995

16 v.H.

b)

für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996

17,5 v.H.

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, verbrachte Zeiten gemäß § 19 Abs. 2 lit.b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.

Dieser beträgt

a)

für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977

5 v.H.,

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5 v.H.,

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6 v.H.,

d)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5 v.H.,

e)

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7 v.H.,

f)

für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995

13 v.H.,

g)

für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an 14,5 v.H.

der während dieser Zeiten erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

Art. 2 § 10 NÖ BG § 10


(1) Die Mitglieder der NÖ Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§§ 28 Abs. 1 und 32). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung durch den Präsidenten des Landtages gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 7 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Die Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach fünf Jahren auf das Dreifache, nach zehn Jahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Jahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Jahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteiliger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

(3) Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ruhen, so lange der Berechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Bezüge als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft hat. Fällt der Grund für das Ruhen weg, dann gebührt der Anspruch nur insoweit, als er einen gleichartigen Anspruch auf Grund dieser Tätigkeit als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft übersteigt. Der Vergleichsberechnung sind die sich für die jeweilige Funktion ergebenden Beträge unter Berücksichtigung allfälliger Gehaltsänderungen eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zugrundezulegen. Ein gebührender Betrag ist als einmalige Entschädigung auszuzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied des NÖ Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

Art. 3 § 11 NÖ BG § 11


Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt – unbeschadet der Bestimmung des § 2 – auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.

Art. 3 § 12 NÖ BG § 12


(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

Art. 3 § 13 NÖ BG § 13


Dem Präsidenten und dem zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages sowie den Mitgliedern der NÖ Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. Wird ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine monatliche Entschädigung zu gewähren, die sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten richtet.

Art. 3 § 14 NÖ BG § 14


(1) Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung gebührt zur Abgeltung der in Ausübung ihres Mandates vorzunehmenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine in bar auslösbare Ländergebietskarte der Österreichischen Bundesbahnen für Niederösterreich und Wien, sofern ihnen keine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 zusteht. Weiters haben sie Anspruch auf Ersatz der für die Ausübung eines Mandates notwendigen, nachgewiesenen Kosten der Benützung eines Schlafwagens oder Flugzeuges. Die Ausübung eines Mandates umfaßt jedenfalls die Besorgung aller Aufgaben, die den Mitgliedern des NÖ Landtages oder der NÖ Landesregierung aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften obliegen, sowie alle Tätigkeiten im Rahmen jener Wahlpartei, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden.

(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für den ihnen anläßlich einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse und der Präsidialkonferenz entstehenden Aufwand am Sitze des Landtages eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anzurechnende Entfernungszulage in der Höhe von 10 v.H. des Bezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

Art. 3 § 15 NÖ BG § 15


(1) Die Entschädigung für Dienstreisen des Landeshauptmannes, der übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Entschädigung) richtet sich nach den Vorschriften für Landesbeamte der Dienstklasse IX, wobei die Reisezulagen mit höchstens 200 v.H. und ein Reisepauschale bis zum 25fachen seiner Tagesgebühr bis zum 11. Verrechnungstag festgelegt werden können. § 14 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern des Finanzkontrollausschusses gebührt für Dienstreisen eine Vergütung nach den Vorschriften, die für Landesbeamte der Dienstklasse IX gelten.

(3) Bei den Dienstreisen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist für die Bemessung der Reisegebühren als Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort des jeweiligen Organes in Niederösterreich anzusehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land getragen werden.

Art. 3 § 16 NÖ BG § 16


Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstige Gebühren nicht verzichten.

Art. 3 § 17 NÖ BG § 17


§ 52 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 2 DPL 1972 finden sinngemäß Anwendung.

Art. 4 § 18 NÖ BG § 18


(1) Einem Mitglied des NÖ Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) § 77 Abs. 1 DPL 1972 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Art. 4 § 19 NÖ BG § 19


(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, soweit diese Zeit oder ein Teil davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V zugerechnet wird oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurde, wobei auf § 28 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist,

b)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des NÖ Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des NÖ Landtages vor der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 DPL 1972, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Art. 4 § 20 NÖ BG § 20


(1) Der Bezug nach § 19 Abs. 1 bildet die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Der Ruhebezug darf 80 v.H. des Bezuges nicht überschreiten und 48 v.H. des Bezuges nicht unterschreiten.

§ 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des NÖ Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 %, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2 v.H. und

2.

für jeden restlichen ruhebezugsfähigen Monat um 0,167 v.H.

der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist jede Funktionsperiode des NÖ Landtages, in der die Funktion als Mitglied des NÖ Landtages mindestens zu zwei Drittel des im Art. 9 Abs. 1 NÖ Landesverfassung 1979 festgesetzten Zeitraumes ausgeübt wurde, mit fünf Jahren anzurechnen.

Art. 4 § 21 NÖ BG § 21


(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des NÖ Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Landtages, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

3.

in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

4.

in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

5.

in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Art. 4 § 22 NÖ BG § 22


(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des NÖ Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des NÖ Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 2 bis 4, 83 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 84 und des 181 DPL 1972 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des NÖ Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Art. 4 § 23 NÖ BG § 23


(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 22 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des NÖ Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes des NÖ Landtages.

Art. 4 § 24 NÖ BG § 24


Hat ein Mitglied des NÖ Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

Art. 4 § 25 NÖ BG § 25


(1) Die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2200–39, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht

1.

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2003, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

2.

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Der für Ansprüche nach § 94 Abs. 1 DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.

Art. 4 § 26 NÖ BG § 26


Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung der Bezug eines Landesrates gemäß § 4 zugrunde zu legen ist.

Art. 4 § 27 NÖ BG § 27


(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in einen anderen Landtag gewählt, so hat das Land Niederösterreich auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 9 Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Lande Niederösterreich vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.

Art. 5 § 28 NÖ BG § 28


(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen (Abs. 3 und 4) zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt. Hat das Mitglied der NÖ Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Präsident, zweiter oder dritter Präsident des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Mitglied des NÖ Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebzugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit.a berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des NÖ Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV gestellt werden.

Art. 5 § 29 NÖ BG § 29


(1) Wird ein Mitglied der NÖ Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

Art. 5 § 30 NÖ BG § 30


(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v.H. und

2.

für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5 v.H. dieses Bezuges.

(2) § 76 Abs. 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der NÖ Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 v.H. des Bezuges nach § 28 Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

50 v.H. dieses Bezuges nicht unterschreiten.

Art. 5 § 31 NÖ BG § 31


Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5,

b)

einen Ruhebezug nach § 18,

c)

Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, ausgenommen der NÖ Landesregierung, gewährt werden,

d)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-) bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

e)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl.Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl.Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

f)

Vergütung aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit.e genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen das Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

h)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in lit.a bis h genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Art. 5 § 32 NÖ BG § 32


(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der NÖ Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die Mitglieder der Landesregierung, die

1.

am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

3.

in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

4.

in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

5.

in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Art. 5 § 33 NÖ BG § 33


Zeiten, während welcher aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung vom Präsidenten mit der Fortführung der Verwaltung betraut sind, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

Art. 5 § 34 NÖ BG § 34


(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der NÖ Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein Mitglied der NÖ Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum zweiten oder dritten Präsidenten des NÖ Landtages gewählt oder ist er Mitglied des NÖ Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die NÖ Landesregierung.

Art. 5 § 35 NÖ BG § 35


(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der NÖ Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 5 § 36 NÖ BG § 36


(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach § 35 sind die §§ 82b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der NÖ Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der NÖ Landesregierung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Witwen (Witwer) und der Waisen sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 28 Abs. 2 zugrundezulegen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Art. 5 § 37 NÖ BG § 37


(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 36, 37 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Abs. 5, 85 Abs. 2, 86, 87, 91 DPL 1972 sinngemäß anzuwenden.

(2) § 85 Abs. 2 DPL 1972 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mindestdauer der Funktionsausübung nicht erforderlich ist.

(3) § 94 Abs. 1 bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Abs. 1 zu leistende Betrag erhöht

1.

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2003, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

2.

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Der für Ansprüche nach § 94 Abs. 1 DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.

Art. 6 § 38 NÖ BG § 38


Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 7. Juli 1960 über die Bezüge der Mitglieder der NÖ Landesregierung, LGBl.Nr. 116/1960, in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1963, LGBl.Nr. 230, außer Kraft.

Art. 6 § 39 NÖ BG § 39


Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes II nicht erfüllt sind.

b)

Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren jedenfalls im bisherigen Ausmaß; sie gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes, sofern ein Antrag auf Neubemessung bis 30. Juni 1973 gestellt wird.

Art. 6 § 40 NÖ BG § 40


(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1, die bisher keine Bezüge erhalten haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II. Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen: Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Art. 7 § 41 NÖ BG § 41


(1) Die Bestimmungen des § 26 in der Fassung von LGBl. 0030–4 gelten nur für jene Ansprüche, bei denen der Anspruch auf Ruhebezug erstmalig nach dem 1. März 1984 entsteht.

Art. 7 § 42 NÖ BG § 42


(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsbezug gemäß § 23 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Mitgliedes des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und das weibliche Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an.

Art. 7 § 43 NÖ BG § 43


(1) Ansprüche, die den in § 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, im Jahre 1994 zu bemessen.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Art. 7 § 44 NÖ BG § 44


Für Obmänner und Obmann-Stellvertreter des Finanzkontrollausschusses, die spätestens am 7. Juni 1993 aus ihrer Funktion ausgeschieden und nicht wiedergewählt worden sind, gilt § 5 in seiner bisherigen Fassung.

Art. 7 § 45 NÖ BG § 45


Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des NÖ Landtages auf einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 sind, wenn sie dem NÖ Landtag vor Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Art. 7 § 46 NÖ BG § 46


Die §§ 47 bis 52 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.

Art. 7 § 47 NÖ BG § 47


(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder

2.

vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29

aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.

(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

vom Abschnitt I nur mehr § 9,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Art. 7 § 48 NÖ BG § 48


(1) Personen, die am 31. Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eine geringere als im § 47 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 47 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 31. Dezember 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Dezember 1997 mit einer Funktion nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.

Art. 7 § 49 NÖ BG § 49


(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 abgeben, sind die im § 47 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 47 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder

2.

vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29

erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Jänner 1998 liegen. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) An die Stelle des im § 20 Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0.5 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 30 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

1.

im Fall des § 9 Abs. 2 Z 1 lit.b oder Abs. 3 mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen

2.

im Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 lit.b mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages

1.

im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,

2.

im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.

Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl.I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.

(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 5 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 13 Abs. 2 Z 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.

Art. 7 § 50 NÖ BG § 50


(1) Auf Personen,

1.

die unter § 48 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, oder

2.

die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer in diesem Gesetz angeführten Funktion betraut werden,

ist – soweit nicht § 51 ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 9 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

1.

für Personen nach § 48 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, bis zum 31. August 1998 und

2.

für Personen nach § 48 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 48 nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 48 Abs. 2 vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 31. Dezember 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 79/1997, § 127b GSVG, BGBl.Nr. 560/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b BSVG, BGBl.Nr. 559/1978 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.Nr. 281/1990, BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat.

Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Art. 7 § 51 NÖ BG § 51


(1) Auf Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die

1.

wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.

bereits am 31. Dezember 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt haben, sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Für Personen nach § 50 Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Jänner 1998 eine solche Funktion bekleidet haben.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 nicht anzuwenden.

Art. 7 § 52 NÖ BG § 52


(1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 10 erfüllen, ist § 10 abweichend von den §§ 47 bis 51 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen.

(2) § 10 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Art. 7 § 53 NÖ BG § 53


Für den Landeshauptmann sind die §§ 47 bis 52 anzuwenden, wobei die Bezüge zugrundezulegen sind, auf die er nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972 i.d. Fassung BGBl. I Nr. 3/1997 Anspruch hätte.

Art. 7 § 54 NÖ BG § 54


(1) An die Stelle des in § 21 Abs. 1 und des im Einleitungshalbsatz des Abs. 3 und in § 32 Abs. 1 und des im Einleitungshalbsatz des Abs. 3 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

740.

im Oktober oder November oder Dezember 2004

742.

in Jänner oder Februar oder März 2005

743.

im April oder Mai oder Juni 2005

744.

im Juli oder August oder September 2005

745.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

746.

im Jänner oder Februar oder März 2006

747.

im April oder Mai oder Juni 2006

748.

im Juli oder August oder September 2006

749.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

750.

im Jänner oder Februar oder März 2007

751.

im April oder Mai oder Juni 2007

752.

im Juli oder August oder September 2007

753.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

754.

im Jänner oder Februar oder März 2008

755.

im April oder Mai oder Juni 2008

756.

im Juli oder August oder September 2008

757.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

758.

im Jänner oder Februar oder März 2009

759.

im April oder Mai oder Juni 2009

760.

im Juli oder August oder September 2009

761.

im Oktober oder November oder Dezember 2009

762.

im Jänner oder Februar oder März 2010

763.

im April oder Mai oder Juni 2010

764.

im Juli oder August oder September 2010

765.

im Oktober oder November oder Dezember 2010

766.

im Jänner oder Februar oder März 2011

767.

im April oder Mai oder Juni 2011

768.

im Juli oder August oder September 2011

769.

im Oktober oder November oder Dezember 2011

770.

im Jänner oder Februar oder März 2012

771.

im April oder Mai oder Juni 2012

772.

im Juli oder August oder September 2012

773.

im Oktober oder November oder Dezember 2012

774.

im Jänner oder Februar oder März 2013

775.

im April oder Mai oder Juni 2013

776.

im Juli oder August oder September 2013

777.

im Oktober oder November oder Dezember 2013

778.

im Jänner oder Februar oder März 2014

779.

im April oder Mai oder Juni 2014

780.

(2) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 1 und in § 32 Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

684.

im Oktober oder November oder Dezember 2004

690.

im Jänner oder Februar oder März 2005

696.

im April oder Mai oder Juni 2005

702.

im Juli oder August oder September 2005

708.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

714.

im Jänner oder Februar oder März 2006

720.

im April oder Mai oder Juni 2006

726.

im Juli oder August oder September 2006

732.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

738.

im Jänner oder Februar oder März 2007

744.

im April oder Mai oder Juni 2007

749.

im Juli oder August oder September 2007

754.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

759.

im Jänner oder Februar oder März 2008

764.

im April oder Mai oder Juni 2008

769.

im Juli oder August oder September 2008

774.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

776.

im Jänner oder Februar oder März 2009

778.

im April oder Mai oder Juni 2009

780.

(3) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 2 und in § 32 Abs. 3 Z 2 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 690. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

694.

im Oktober oder November oder Dezember 2004

698.

im Jänner oder Februar oder März 2005

702.

im April oder Mai oder Juni 2005

706.

im Juli oder August oder September 2005

710.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

714.

im Jänner oder Februar oder März 2006

718.

im April oder Mai oder Juni 2006

722.

im Juli oder August oder September 2006

726.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

730.

im Jänner oder Februar oder März 2007

734.

im April oder Mai oder Juni 2007

738.

im Juli oder August oder September 2007

742.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

746.

im Jänner oder Februar oder März 2008

750.

im April oder Mai oder Juni 2008

754.

im Juli oder August oder September 2008

758.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

762.

im Jänner oder Februar oder März 2009

765.

im April oder Mai oder Juni 2009

768.

im Juli oder August oder September 2009

771.

im Oktober oder November oder Dezember 2009

774.

im Jänner oder Februar oder März 2010

777.

im April oder Mai oder Juni 2010

780.

(4) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 3 und in § 32 Abs. 3 Z 3 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 702. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

705.

im Oktober oder November oder

Dezember 2004

708.

im Jänner oder Februar oder März 2005

711.

im April oder Mai oder Juni 2005

714.

im Juli oder August oder September 2005

717.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

720.

im Jänner oder Februar oder März 2006

723.

im April oder Mai oder Juni 2006

726.

im Juli oder August oder September 2006

729.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

732.

im Jänner oder Februar oder März 2007

735.

im April oder Mai oder Juni 2007

738.

im Juli oder August oder September 2007

741.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

744.

im Jänner oder Februar oder März 2008

747.

im April oder Mai oder Juni 2008

750.

im Juli oder August oder September 2008

753.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

756.

im Jänner oder Februar oder März 2009

759.

im April oder Mai oder Juni 2009

762.

im Juli oder August oder September 2009

765.

im Oktober oder November oder Dezember 2009

768.

im Jänner oder Februar oder März 2010

770.

im April oder Mai oder Juni 2010

772.

im Juli oder August oder September 2010

774.

im Oktober oder November oder Dezember 2010

776.

im Jänner oder Februar oder März 2011

778.

im April oder Mai oder Juni 2011

780.

(5) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 4 und in § 32 Abs. 3 Z 4 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 714. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

717.

im Oktober oder November oder Dezember 2004

720.

im Jänner oder Februar oder März 2005

722.

im April oder Mai oder Juni 2005

724.

im Juli oder August oder September 2005

726.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

728.

im Jänner oder Februar oder März 2006

730.

im April oder Mai oder Juni 2006

732.

im Juli oder August oder September 2006

734.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

736.

im Jänner oder Februar oder März 2007

738.

im April oder Mai oder Juni 2007

740.

im Juli oder August oder September 2007

742.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

744.

im Jänner oder Februar oder März 2008

746.

im April oder Mai oder Juni 2008

748.

im Juli oder August oder September 2008

750.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

752.

im Jänner oder Februar oder März 2009

754.

im April oder Mai oder Juni 2009

756.

im Juli oder August oder September 2009

758.

im Oktober oder November oder Dezember 2009

760.

im Jänner oder Februar oder März 2010

762.

im April oder Mai oder Juni 2010

764.

im Juli oder August oder September 2010

766.

im Oktober oder November oder Dezember 2010

768.

im Jänner oder Februar oder März 2011

770.

im April oder Mai oder Juni 2011

772.

im Juli oder August oder September 2011

774.

im Oktober oder November oder Dezember 2011

776.

im Jänner oder Februar oder März 2012

778.

im April oder Mai oder Juni 2012

780.

(6) An die Stelle des in § 21 Abs. 3 Z 5 und in § 32 Abs. 3 Z 5 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 726. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

728.

im Oktober oder November oder Dezember 2004

730.

im Jänner oder Februar oder März 2005

732.

im April oder Mai oder Juni 2005

734.

im Juli oder August oder September 2005

736.

im Oktober oder November oder Dezember 2005

738.

im Jänner oder Februar oder März 2006

740.

im April oder Mai oder Juni 2006

742.

im Juli oder August oder September 2006

744.

im Oktober oder November oder Dezember 2006

746.

im Jänner oder Februar oder März 2007

748.

im April oder Mai oder Juni 2007

750.

im Juli oder August oder September 2007

752.

im Oktober oder November oder Dezember 2007

754.

im Jänner oder Februar oder März 2008

756.

im April oder Mai oder Juni 2008

758.

im Juli oder August oder September 2008

760.

im Oktober oder November oder Dezember 2008

762.

im Jänner oder Februar oder März 2009

763.

im April oder Mai oder Juni 2009

764.

im Juli oder August oder September 2009

765.

im Oktober oder November oder Dezember 2009

766.

im Jänner oder Februar oder März 2010

767.

im April oder Mai oder Juni 2010

768.

im Juli oder August oder September 2010

769.

im Oktober oder November oder Dezember 2010

770.

im Jänner oder Februar oder März 2011

771.

im April oder Mai oder Juni 2011

772.

im Juli oder August oder September 2011

773.

im Oktober oder November oder Dezember 2011

774.

im Jänner oder Februar oder März 2012

775.

im April oder Mai oder Juni 2012

776.

im Juli oder August oder September 2012

777.

im Oktober oder November oder Dezember 2012

778.

im Jänner oder Februar oder März 2013

779.

im April oder Mai oder Juni 2013

780.

(7) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach den Abs. 1 bis 6 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

Art. 7 § 55 NÖ BG § 55


Bei der Bemessung von Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 23, 23a, 25, 36 und 37, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern

1.

bei der Bemessung des Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach den §§ 23 oder 36 dieses Gesetzes oder nach § 82a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2 DPL 1972, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und

2.

der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.

Art. 7 § 56 NÖ BG Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2012


Die in § 25 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 vorgesehene Anwendung des § 58 Abs. 2 DPL 1972, LGBl. 2200, entfällt bis 31. Dezember 2012.

Art. 7 § 57 NÖ BG Übergangsbestimmung


(1) § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

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