Art. 2 § 8 NÖ BG § 8

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 61 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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