Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besondere Bestimmungen:
a)  | Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes II nicht erfüllt sind.  | |||||||||
b)  | Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren jedenfalls im bisherigen Ausmaß; sie gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes, sofern ein Antrag auf Neubemessung bis 30. Juni 1973 gestellt wird.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu Art. 6 § 39 NÖ BG