(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997
1.  | zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 19 und 20 oder  | |||||||||
2.  | vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29  | |||||||||
aufweisen.  | ||||||||||
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1.  | das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,  | |||||||||
2.  | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:  | |||||||||
a)  | vom Abschnitt I nur mehr § 9,  | |||||||||
b)  | Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und  | |||||||||
c)  | Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.  | |||||||||
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
(5) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
    
    
    
    
    
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