Art. 7 § 45 NÖ BG § 45

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des NÖ Landtages auf einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 sind, wenn sie dem NÖ Landtag vor Beginn der XV. Gesetzgebungsperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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