Art. 4 § 24 NÖ BG § 24

NÖ BG - NÖ Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Hat ein Mitglied des NÖ Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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