(Anm.: Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 85, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 2, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
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Anm. 1: Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission))Anmerkung eins, : Als Zeitpunkt wurde der 7. März 2023 festgelegt vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Europäischen Kommission))
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