Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
Mit der Vollziehung
1.Ziffer einsder §§ 13 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,der Paragraphen 13, Absatz eins, 2 und 5 bis 8 und 38 Absatz eins, ist die Bundesregierung,
2.Ziffer 2der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undder Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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