§ 57 MTDG Strafbestimmungen

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Ausgenommen von Abs. 1 Z 1 ist, werAusgenommen von Absatz eins, Ziffer eins, ist, wer
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
      1. a)Litera ain einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
      2. b)Litera bnach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
      ausübt und
    2. 2.Ziffer 2einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
      1. a)Litera aStudiums der Klinischen Linguistik oder
      2. b)Litera bsprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
      an einer österreichischen Universität erworben hat.
  4. (4)Absatz 4,Ausgenommen von Abs. 1 Z 2 ist, wer Personen gemäß Abs. 3 heranzieht.Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer Personen gemäß Absatz 3, heranzieht.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 01.01.2035
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