Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich § 27 Abs. 3 Z 4 die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,
2.Ziffer 2im Übrigen die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister, hinsichtlich § 42 sowie §§ 45 bis 47 im Einvernehmen mit der / dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin / Bundesministerim Übrigen die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister, hinsichtlich Paragraph 42, sowie Paragraphen 45 bis 47 im Einvernehmen mit der / dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin / Bundesminister
betraut.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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