Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD-Beirat einzurichten.
(2)Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
2.Ziffer 2die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
(3)Absatz 3,Mitglieder des MTD-Beirates sind:
1.Ziffer einseine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
2.Ziffer 2eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
3.Ziffer 3eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
4.Ziffer 4je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTD-Berufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
5.Ziffer 5eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5)Absatz 5,Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz 2, ehrenamtlich aus.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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