Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Berufsberechtigungen gemäß § 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.Berufsberechtigungen gemäß Paragraph 3, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2,Bescheide gemäß § 6b, § 6g und § 9, Berechtigungen gemäß § 8a sowie ausgestellte Europäische Berufsausweise gemäß § 6f und § 8b MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.Bescheide gemäß Paragraph 6 b,, Paragraph 6 g und Paragraph 9,, Berechtigungen gemäß Paragraph 8 a, sowie ausgestellte Europäische Berufsausweise gemäß Paragraph 6 f und Paragraph 8 b, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bleiben aufrecht.
(3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 anhängigen Verfahren gemäß §§ 6b, 6f, 6g, 8a, 8b und 9 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 6 b, 6 f, 6 g, 8 a, 8 b und 9 MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, fortzusetzen und abzuschließen.
(4)Absatz 4,Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 2 behalten.Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, behalten.
(5)Absatz 5,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 40 abzuschließen.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 40, abzuschließen.
(6)Absatz 6,Sonderausbildungen, die gemäß § 32 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen weiterhin durchgeführt und abgeschlossen werden.Sonderausbildungen, die gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen weiterhin durchgeführt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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