§ 3 MMHmZV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung), Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin - JUSLINE Österreich
§ 3 MMHmZV Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin
MMHmZV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Absatz eins, sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,)
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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