§ 3 MMHmZV Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Absatz eins, sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,)

  4. (4)Absatz 4,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Paragraph 27, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausbildungsbestätigung gemäß Abs. 4 ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Ausbildungsbestätigung gemäß Absatz 4, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Das Zeugnis gemäß Abs. 4 ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Das Zeugnis gemäß Absatz 4, ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.12.2006 bis 22.09.2015
  1. (1)Absatz eins,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Absatz eins, sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß Paragraph 26, MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,)

  4. (4)Absatz 4,Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß Paragraph 27, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausbildungsbestätigung gemäß Abs. 4 ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Ausbildungsbestätigung gemäß Absatz 4, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Das Zeugnis gemäß Abs. 4 ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Das Zeugnis gemäß Absatz 4, ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Paragraph 2, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

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