Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Prüfung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
(5)Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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