§ 1 MMHmZV Allgemeine Bestimmungen

MMHmZV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung für Lehraufgaben,
    4. 4.Ziffer 4Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    5. 5.Ziffer 5Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
    6. 6.Ziffer 6Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den Anlage 1 bis 17 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlage 1 bis 17 sind zu streichen oder wegzulassen.
In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 MMHmZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MMHmZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 MMHmZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 MMHmZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 MMHmZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 MMHmZV