§ 1 MMHmZV Allgemeine Bestimmungen

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung für Lehraufgaben,
    4. 4.Ziffer 4Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    5. 5.Ziffer 5Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
    6. 6.Ziffer 6Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den AnlagenAnlage 1 bis 2117 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den AnlagenAnlage 1 bis 2117 sind zu streichen oder wegzulassen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.09.2015 bis 22.09.2015
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der Zeugnisse und Ausbildungsbestätigungen für die
    1. 1.Ziffer einsAusbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung für Lehraufgaben,
    4. 4.Ziffer 4Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    5. 5.Ziffer 5Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
    6. 6.Ziffer 6Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse gemäß den AnlagenAnlage 1 bis 2117 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den AnlagenAnlage 1 bis 2117 sind zu streichen oder wegzulassen.

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