§ 7 MiCAR-E-MV Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 1, die Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, undParagraph 2, Ziffer eins,, die Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Z 1, die den Art. 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, undParagraph 2, Ziffer eins,, die den Artikel 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß § 7 gilt:Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß Paragraph 7, gilt:
    1. 1.Ziffer einsMeldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2 nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
  8. (8)Absatz 8,Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu übermitteln.Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß § 5 Abs. 3 100 Millionen Euro unterschreitet.Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, 100 Millionen Euro unterschreitet.
  10. (10)Absatz 10,Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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