§ 2 MiCAR-E-MV Anwendungsbereich

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die

  1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
  2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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