Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
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