§ 4 MiCAR-E-MV Meldeweg

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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