§ 8 MiCAR-E-MV Übergangs- und Schlussbestimmungen

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Begriffsbestimmungen und Verweise
  1. (1)Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. (2)Absatz 2,Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, anzuwenden.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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