§ 5 MiCAR-E-MV Meldebestimmungen

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
  1. (1)Absatz eins,Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Meldung gemäß § 6 Abs. 1 ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.Die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Meldepflichtige Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß § 6 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.Meldepflichtige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, haben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Z 2 nicht zu erfolgen.Abweichend von Ziffer eins, hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Ziffer 2, nicht zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 3 können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
  3. (3)Absatz 3,Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß § 7 jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß Paragraph 7, jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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