§ 6 MiCAR-E-MV

MiCAR-E-MV - MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3:Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 :
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.
  3. (3)Absatz 3,Personen gemäß Abs. 1 übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß § 224 UGB undAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß Paragraph 224, UGB und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
      1. a)Litera aAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 2 UGB oderAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
      2. b)Litera bAnlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß § 231 Abs. 3 UGB.Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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