§ 2 MI-EKV (Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung), Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden - JUSLINE Österreich
§ 2 MI-EKV Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mitDie natürlichen Personen, die ein gemäß den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
1.Ziffer einsvollständigem Namen,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Geburtsort,
4.Ziffer 4Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5.Ziffer 5Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015, sind anzugeben mitDie nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,, sind anzugeben mit
1.Ziffer einsFirma oder Bezeichnung,
2.Ziffer 2Rechtsform,
3.Ziffer 3Sitz und Sitzland,
4.Ziffer 4Verwaltungssitz und
5.Ziffer 5der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 MI-EKV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 MI-EKV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 MI-EKV