§ 3 MI-EKV Vorzulegende Informationen

MI-EKV - Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
  1. (1)Absatz eins,Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 3 sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Absatz 3, sowie die weiteren im zweiten Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 2, beizufügen. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe (§ 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024), der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und in welchem Verfahren die Informationen bereits vorgelegt worden sind unter Angabe der Geschäftszahl und des Namens des Unternehmens, das die Information ursprünglich vorgelegt hat. Der Anzeigepflichtige hat der Anzeige diesfalls außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe (Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,), der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen gemäß dem zweiten Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen nicht erneut vorgelegt werden und in welchem Verfahren die Informationen bereits vorgelegt worden sind unter Angabe der Geschäftszahl und des Namens des Unternehmens, das die Information ursprünglich vorgelegt hat. Der Anzeigepflichtige hat der Anzeige diesfalls außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.
  3. (3)Absatz 3,Gehört der Anzeigepflichtige einer Gruppe an, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen vorgelegt werden, die nicht bereits von anderen Gruppenunternehmen vorgelegt werden. In der Anzeige ist diesfalls zu bezeichnen, welche Informationen unter Verweis auf die Anzeige eines genau zu bezeichnenden Gruppenmitgliedes nicht vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von dem bezeichneten Gruppenmitglied vorgelegten Informationen zurechnen lassen.
  4. (4)Absatz 4,Einer Anzeige sind folgende allgemeine Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsEin Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;
    2. 2.Ziffer 2amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, sind, kann auf dieses verwiesen werden;amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, sind, kann auf dieses verwiesen werden;
    3. 3.Ziffer 3sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 des Privatstiftungsgesetzes (PSG), BGBl. Nr. 694/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, oder ein Trust gemäß § 2 Z 6 EKV 2016 ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung deren oder dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß Paragraph eins, des Privatstiftungsgesetzes (PSG), Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, oder ein Trust gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, EKV 2016 ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung deren oder dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;
    4. 4.Ziffer 4eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;
    5. 5.Ziffer 5eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei oder des Zentralverwahrers, an der oder dem die Beteiligung beabsichtigt wird (im Folgenden: Zielunternehmen), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,
      1. a)Litera awelche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und
      2. b)Litera bwie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird;
    6. 6.Ziffer 6eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, ihrer Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;
    7. 7.Ziffer 7ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Z 3 und 5, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Der Lebenslauf von Personen gemäß Z 5 hat jedenfalls zu enthalten:ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Ziffer 3 und 5, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Der Lebenslauf von Personen gemäß Ziffer 5, hat jedenfalls zu enthalten:
      1. a)Litera adie Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit; für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;
      2. b)Litera bAngaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;
      3. c)Litera cAngaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;
      4. d)Litera deine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;
      5. e)Litera eeine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.
  5. (5)Absatz 5,Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einseine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;
    2. 2.Ziffer 2soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.
  6. (6)Absatz 6,Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;
    3. 3.Ziffer 3der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen; die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen; die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsstelle auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf die zentrale Gegenpartei ausgeübt wird.
  7. (7)Absatz 7,Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsaussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an zentralen Gegenparteien durch den Anzeigepflichtigen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen; diese haben Ausführungen hinsichtlich
      1. a)Litera ades Überwachungsprozesses bestehender Investments,
      2. b)Litera bder Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen das Zielunternehmen betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie
      3. c)Litera cder Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden,
      zu enthalten;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen; die sonstigen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind für diese Personen nicht erforderlich;eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen; die sonstigen Angaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind für diese Personen nicht erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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