§ 1 MI-EKV Allgemeine Vorschriften

MI-EKV - Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß
    1. 1.Ziffer einsArt. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, oderArtikel 31, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024, oder
    2. 2.Ziffer 2Art. 27a Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023,Artikel 27 a, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023,
    zu übermitteln sind.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 5 und Paragraph 7, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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