§ 10 MI-EKV Schlussbestimmungen

MI-EKV - Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV, BGBl. II Nr. 247/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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