Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 unterhält zuDer Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5, unterhält zu
1.Ziffer einsdem Zielunternehmen und den von ihm kontrollierten oder mit ihm in einer Gruppe verbundenen Unternehmen;
2.Ziffer 2den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen;
3.Ziffer 3sonstigen Personen, die gemäß Abs. 2 zur Ausübung von Stimmrechten an der zentralen Gegenpartei berechtigt sind unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist;sonstigen Personen, die gemäß Absatz 2, zur Ausübung von Stimmrechten an der zentralen Gegenpartei berechtigt sind unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist;
4.Ziffer 4den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei
sowie
5.Ziffer 5im Falle einer zentralen Gegenpartei als Zielunternehmen außerdem den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
6.Ziffer 6im Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen außerdem
a)Litera aden Teilnehmern am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zielunternehmens sowie den dort ihre Wertpapiere verbuchenden Emittenten,
b)Litera bden Kreditinstituten und Zentralverwahrern, die für das Zielunternehmen bankartige Nebendienstleistungen erbringen sowie den Zentralverwahrern, für die das Zielunternehmen bankartige Nebendienstleistungen erbringt, nebst deren Aufsichtsbehörden und
b)Litera bden anderen Zentralverwahrern, zu denen das Zielunternehmen eine Zentralverwahrerverbindung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterhält, nebst deren Aufsichtsbehörden.den anderen Zentralverwahrern, zu denen das Zielunternehmen eine Zentralverwahrerverbindung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, unterhält, nebst deren Aufsichtsbehörden.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:Für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:
1.Ziffer einswer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;
2.Ziffer 2wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;
3.Ziffer 3wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;
4.Ziffer 4zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;
5.Ziffer 5wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Ziffer eins bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;
6.Ziffer 6wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
7.Ziffer 7für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;
8.Ziffer 8wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen in der Darstellung gemäß Abs. 1 kann entfallen:Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen in der Darstellung gemäß Absatz eins, kann entfallen:
1.Ziffer einsbei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025, erfüllt sind;bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025,, erfüllt sind;
2.Ziffer 2bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 vH der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.
Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Z 1 und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Ziffer eins und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4,Enge Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 zu den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.Enge Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, sowie enge Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, zu den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
(5)Absatz 5,Die Darstellung gemäß Abs. 1 erster Satz mussDie Darstellung gemäß Absatz eins, erster Satz muss
1.Ziffer einsim Falle einer zentralen Gegenpartei als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,im Falle einer zentralen Gegenpartei als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,,
2.Ziffer 2im Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Z 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowieim Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 48, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie
3.Ziffer 3die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstaben a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014die engen Bindungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstaben a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014
benennen, die Personen gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 oder deren enge Verwandte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind.benennen, die Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5, oder deren enge Verwandte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erfüllt sind.
(6)Absatz 6,Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
1.Ziffer einsjene Personen gemäß § 3 Abs. 4 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder des Zielunternehmens selbst zu führen, deren Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;jene Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3,, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 oder des Zielunternehmens selbst zu führen, deren Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;
2.Ziffer 2jene Personen gemäß § 5 Z 3 lit. a bis d – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 5 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.jene Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, Litera a bis d – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
(7)Absatz 7,Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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