Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2026
(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Art. 6 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz.Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Artikel 6, Absatz eins, Europäisches Medienfreiheitsgesetz.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in § 24 Abs. 2 die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Abs. 1 hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.Für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in Paragraph 24, Absatz 2, die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Absatz eins, hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.
(3)Absatz 3,Weiters bleiben für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in § 25 Abs. 2 die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in § 25 Abs. 3 geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 unberührt.Weiters bleiben für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in Paragraph 25, Absatz 2, die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in Paragraph 25, Absatz 3, geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß Paragraph 25, Absatz 4, unberührt.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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