§ 9 LSEZE 2015 Schlussbestimmungen

LSEZE 2015 - Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.
In Kraft seit 15.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LSEZE 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LSEZE 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LSEZE 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LSEZE 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LSEZE 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LSEZE 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LSEZE 2015
§ 10 LSEZE 2015