§ 7 LSEZE 2015 (Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen ), Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen - JUSLINE Österreich
§ 7 LSEZE 2015 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
LSEZE 2015 - Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (§ 5 Abs. 4) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 5, Absatz 4,) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind.
(3)Absatz 3,Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß § 5 dieser Verordnung befreit.Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung befreit.
In Kraft seit 15.01.2016 bis 31.12.9999
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