Gesamte Rechtsvorschrift LSEZE 2015

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

LSEZE 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LSEZE 2015 Erhebungsgegenstand


Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im § 2 angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen. Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.

§ 2 LSEZE 2015 Erhebungsbereich, Statistische Einheiten


  1. (1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,
    3. 3.Ziffer 3Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese gewerblich oder beruflich im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 tätig sind, undBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese gewerblich oder beruflich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 tätig sind, und
    4. 4.Ziffer 4Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmen sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.
  4. (4)Absatz 4,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  5. (5)Absatz 5,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.

§ 3 LSEZE 2015 Erhebungsmerkmale


  1. (1)Absatz eins,Folgende Merkmale werden erhoben:
    1. 1.Ziffer einsdie Identifikationsmerkmale der statistischen Einheit;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtsumme der Erlöse aus den in der Berichtsperiode erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte); sowie davon die Gesamtsumme der Erlöse aus Dienstleistungen, die an Länder außerhalb der EU (EXTRA-EU) erbracht wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU;
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtsumme der Aufwendungen für die in der Berichtsperiode bezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte); sowie davon die Gesamtsumme der Aufwendungen für Dienstleistungen, die aus Ländern außerhalb der EU (EXTRA-EU) bezogen wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU.
  2. (2)Absatz 2,Als grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Dienstleistungsarten.

§ 4 LSEZE 2015 Erhebungsart


Die Erhebungsmerkmale werden von der OeNB auf folgende Arten erhoben:

  1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,die Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000,
  2. 2.Ziffer 2alle übrigen Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 durch Befragung.alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch Befragung.

§ 5 LSEZE 2015 Auskunftspflicht


  1. (1)Absatz eins,Bei Befragung gemäß § 4 Z 2 besteht Auskunftspflicht über:Bei Befragung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht über:
    1. 1.Ziffer einsstatistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeitenstatistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. a)Litera agemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten,
      2. b)Litera bgemäß den Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro,
      3. c)Litera cgemäß der Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro,
      4. d)Litera dgemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,
      5. e)Litera egemäß der Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300.000 Euro,
      6. f)Litera fgemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode,
      7. g)Litera ggemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiodegemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. (3)Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestensBeträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. 1.Ziffer eins1,5 Millionen Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008
    oder
    1. 2.Ziffer 22,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
  4. (4)Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (§ 6). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (§ 6), zur Auskunftserteilung verpflichtet.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (Paragraph 6,). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (Paragraph 6,), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 6 LSEZE 2015 Erhebung


Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird. Die Befragung (Paragraph 4, Ziffer 2,) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (Paragraph 5,), oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.

§ 7 LSEZE 2015 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen


  1. (1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (§ 5 Abs. 4) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 5, Absatz 4,) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind.
  3. (3)Absatz 3,Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4,Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß § 5 dieser Verordnung befreit.Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung befreit.

§ 8 LSEZE 2015 Form


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 9 LSEZE 2015 Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.

§ 10 LSEZE 2015 Verweisungen


Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 20. Dezember 2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008 S.13;Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008 S.13;
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30. März 1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21. November 2008 Seite 1;
  3. 3.Ziffer 3Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015;Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,;
  4. 4.Ziffer 4Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  5. 5.Ziffer 5Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2015;Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,;
  6. 6.Ziffer 6Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,;
  7. 7.Ziffer 7Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,;
  8. 8.Ziffer 8Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Nr. 186 vom 26.9.2012;Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Nr. 186 vom 26.9.2012;

Anlage

Anl. 1 LSEZE 2015


1. Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung

2. Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.

3. Transportleistungen

Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen, Raumtransportleistungen, Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrleitungen, Elektrizitätsübertragung, sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Postdienste, Kurierdienste. 

4. Bauleistungen

Vorbereitende Baustellenarbeiten; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Bauinstallationsarbeiten; Ausbau- und Bauhilfstätigkeiten.

5. Versicherungsdienstleistungen

Prämien und Leistungen für Transportversicherungen, Sachversicherungen, reine Ablebensversicherungen, Rückversicherungen, Pensionskassen und standardisierte Garantien; Versicherungshilfsdienste.

6. Explizit verrechnete Finanzdienstleistungen

7. Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge, Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten.

8. Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Telekommunikationsleistungen, Computer Dienstleistungen (Computer-Software, sonstige EDV-Dienstleistungen), Informationsdienstleistungen (Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, sonstige Informationsdienstleistungen).

9. Leistungen der Forschung und Entwicklung

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands, Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung, sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung.

10. Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.

11. Technische Dienstleistungen

Architekturleistungen, Ingenieurleistungen, wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.

12. Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

13. Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei

14. Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung

15. Operationelles Leasing

16. Handelsbezogene Dienstleistungen

17. Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

18. Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit

Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Bildungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit, übrige persönliche Dienstleistungen.

19. Transithandel (An- und Verkäufe)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten