§ 5 LSEZE 2015 Auskunftspflicht

LSEZE 2015 - Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Befragung gemäß § 4 Z 2 besteht Auskunftspflicht über:Bei Befragung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht über:
    1. 1.Ziffer einsstatistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeitenstatistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. a)Litera agemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten,
      2. b)Litera bgemäß den Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro,
      3. c)Litera cgemäß der Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro,
      4. d)Litera dgemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,
      5. e)Litera egemäß der Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300.000 Euro,
      6. f)Litera fgemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode,
      7. g)Litera ggemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiodegemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. (3)Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestensBeträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. 1.Ziffer eins1,5 Millionen Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008
    oder
    1. 2.Ziffer 22,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
  4. (4)Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (§ 6). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (§ 6), zur Auskunftserteilung verpflichtet.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (Paragraph 6,). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (Paragraph 6,), zur Auskunftserteilung verpflichtet.
In Kraft seit 15.01.2016 bis 31.12.9999
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