Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Die Erhebungsmerkmale werden von der OeNB auf folgende Arten erhoben:
1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,die Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000,
2.Ziffer 2alle übrigen Merkmale gemäß § 3 Abs. 1 durch Befragung.alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch Befragung.
In Kraft seit 15.01.2016 bis 31.12.9999
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