Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird. Die Befragung (Paragraph 4, Ziffer 2,) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (Paragraph 5,), oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.
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