§ 5 LSD-VO Maßnahmen bei Seuchenausbruch

LSD-VO - Lumpy skin disease-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß Paragraph 24, TSG hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099 aus 2009, – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 25, TSG anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
    1. 1.Ziffer einsDas Inverkehrbringen sowie jegliches Verbringen von
      1. a)Litera aMilch und Milcherzeugnissen für den Zweck der Verfütterung an Tiere,
      2. b)Litera bunbehandelten Häuten und Fellen sowie sonstigen unbehandelten tierischen Nebenprodukten;
      3. c)Litera cSperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
      4. d)Litera dTierkörpern,
      5. e)Litera eFuttermittel, Einstreu und Gülle sowie vorhandenem Mist und Dung, sofern eine Kontamination mit dem LSDV nicht auszuschließen ist,
      ist zu verbieten es sei denn, diese Waren und Materialien werden so behandelt, dass das Risiko einer Verbreitung des LSDV ausgeschlossen ist und werden unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, entsorgt.ist zu verbieten es sei denn, diese Waren und Materialien werden so behandelt, dass das Risiko einer Verbreitung des LSDV ausgeschlossen ist und werden unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte, tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009, Seite 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010, Seite 33, entsorgt.
    2. 2.Ziffer 2Alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sind unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen zu reinigen und zu desinfizieren.
    3. 3.Ziffer 3Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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