§ 3 LSD-VO Schutzmaßnahmen

LSD-VO - Lumpy skin disease-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1.Ziffer einsFestlegung von Risikogebieten sowie Erstellung eines risikobasierten Stichprobenplans durch die AGES.
  2. 2.Ziffer 2Anordnung von stichprobenhaften amtlichen Untersuchungen in Risikogebieten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  3. 3.Ziffer 3Verpflichtende Eintragung der Ergebnisse der Untersuchungen ins VIS.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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