§ 8 LSD-VO Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone

LSD-VO - Lumpy skin disease-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Zonenlegung
  1. (1)Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb
    1. 1.Ziffer einseine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und
    2. 2.Ziffer 2eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Radius von zumindest 10 km sowie
    3. 3.Ziffer 3eine infizierte Zone mit einem Radius von zumindest 20 km
    ein und veröffentlicht diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des Paragraph 18, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Schutz- und Überwachungszonen gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter BerücksichtigungSchutz- und Überwachungszonen gemäß Absatz eins, werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsder Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
    2. 2.Ziffer 2der geografischen und topografischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. 3.Ziffer 3des Standortes und der Nähe anderer Betriebe, der Dichte und Art der Tierpopulation sowie deren Haltungsformen,
    4. 4.Ziffer 4der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. 5.Ziffer 5der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen
    festgelegt.
  4. (4)Absatz 4,Infizierte Zonen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsder eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und
    2. 2.Ziffer 2 der administrativen Struktur
    festgelegt.
  5. (5)Absatz 5,Nach Festlegung der genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann die/den Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat, schriftlich über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufhebung von Zonen erfolgt von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen frühestens nach unschädlicher Beseitigung aller Tiere aus dem Seuchenbetrieb, nach erfolgter Reinigung und Desinfektion sowie unter Berücksichtigung der seuchenspezifischen Inkubationszeit von 28 Tagen und den Ergebnissen der spezifischen epidemiologischen Erhebungen.
  7. (7)Absatz 7,Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß § 5 angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    1. 1.Ziffer einsmit geimpften Tieren sowie mit Nachkommen geimpfter Tiere: nach Aufhebung der Schutzzone;
    2. 2.Ziffer 2mit nicht geimpften Tieren: seit Aufhebung der Schutzzone sind mindestens 28 Tage vergangen.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 LSD-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 LSD-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 LSD-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 LSD-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 LSD-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LSD-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 LSD-VO
§ 9 LSD-VO