Wird gemäß § 25a TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen: Wird gemäß Paragraph 25 a, TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
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