Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Innerhalb Überwachungszonen dürfen Tiere empfänglicher Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
(2)Absatz 2,Tiere empfänglicher Arten dürfen, sofern sie mindestens 28 Tage nach dem letzten Seuchenausbruch oder seit Geburt in der Überwachungszone gehalten worden sind, unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verbracht werden, wenn:
1.Ziffer einsdie Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen,
2.Ziffer 2der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde,
3.Ziffer 3die Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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