§ 6 LSD-VO Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

LSD-VO - Lumpy skin disease-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Ausbreitung der LSD in freien Gebieten ist ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Verlautbarung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen für 72 Stunden der gesamte Verkehr mit lebenden Tieren, einschließlich deren Samen, Eizellen und Embryonen im verlautbarten Gebiet verboten (emergency stand still).
  2. (2)Absatz 2,Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 werden abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.Die Maßnahmen der Paragraphen 4 und 5 werden abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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