§ 4 LMV 2005 Kennzeichnung

LMV 2005 - Lösungsmittelverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.

den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und

2.

den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.

Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.

In Kraft seit 30.10.2005 bis 31.12.9999
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