§ 1 LMV 2005 Zweck und Anwendungsbereich

LMV 2005 - Lösungsmittelverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.

In Kraft seit 30.10.2005 bis 31.12.9999
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