§ 6 LFNebLV Inkrafttreten; Außerkrafttreten

LFNebLV - Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 556/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 380/1998, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 1998,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.Paragraph 5, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 5 Abs. 3a und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2025 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 a und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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