§ 2 LFNebLV Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten

LFNebLV - Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

In Kraft seit 13.06.2012 bis 31.12.9999
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