Gesamte Rechtsvorschrift LFNebLV

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

LFNebLV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LFNebLV Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen


Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2 LFNebLV Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten


Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3 LFNebLV Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin


Die Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin ist je Schule im Ausmaß von einer Werteinheit pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 4 LFNebLV Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin


Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 400 Internatsschüler,

10Ziffer 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 InternatsschülernWochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 401 Internatsschülern

§ 5 LFNebLV Betreuung von IT-Arbeitsplätzen


  1. (1)Absatz eins,Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
    2. 2.Ziffer 2die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    3. 3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    5. 5.Ziffer 5die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Werteinheiten

bis 200

2,5

201 bis 400

3,3

401 bis 500

3,75

501 bis 600

4,2

601 bis 700

4,65

701 bis 800

5,1

801 bis 900

5,55

901 bis 1000

6

1001 bis 1100

6,45

1101 bis 1200

6,9

1201 bis 1300

7,35

1301 bis 1400

7,8

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.

§ 6 LFNebLV Inkrafttreten; Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 556/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 380/1998, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 1998,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.Paragraph 5, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2015, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 5 Abs. 3a und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2025 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 a und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

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