Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
1.Ziffer einsdie Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
2.Ziffer 2die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
3.Ziffer 3die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
4.Ziffer 4die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
5.Ziffer 5die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
Schülerinnen und Schülern
Werteinheiten
bis 200
2,5
201 bis 400
3,3
401 bis 500
3,75
501 bis 600
4,2
601 bis 700
4,65
701 bis 800
5,1
801 bis 900
5,55
901 bis 1000
6
1001 bis 1100
6,45
1101 bis 1200
6,9
1201 bis 1300
7,35
1301 bis 1400
7,8
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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