§ 4 LFNebLV Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin

LFNebLV - Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 400 Internatsschüler,

10Ziffer 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 InternatsschülernWochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 401 Internatsschülern

In Kraft seit 13.06.2012 bis 31.12.9999
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